Offenlegungspflicht Nachhaltigkeit

Bei der VVG Vermögens- und Verwaltungs Gesellschaft m.b.H handelt es sich gemäß Art 2 Ziffer 11 um einen „Finanzberater“ im Sinn der genannten Verordnung.

 

Gemäß Art 4 Abs 5 lit b) wird offengelegt, das bei der Anlageberatung bei der Anlage die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht zwingend berücksichtigt werden, da die gesetzliche Verpflichtung hierzu erst mit 01.01.2022 in Kraft treten werden. Das Thema der Nachhaltigkeit kann dessen ungeachtet im Zuge jeder Beratung individuell erörtert und einbezogen werden.

 

Die Art der Vergütung wird im Zuge einer Beratung und oder Vermittlung jedenfalls offen gelegt und erhält der Kunde hierzu eine Kopie dieser Aufklärung – die Vergütung erfolgt unabhängig davon, ob ein Finanzinstrument nachhaltig ist oder nicht, sodass aufgrund dieser Tatsache kein Anreiz geschaffen wird solche Finanzinstrumente zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen (Art 5 Abs2).

 

Da die Einbeziehung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Beratungs- und oder Vermittlungsprozess aktuell nicht zwingend erfolgt (siehe oben), kann es auch keine vorvertragliche Information zu den Auswirkungen dieser Finanzinstrumente hinsichtlich der möglichen Rendite etc. erfolgen (Art 6 Abs 2).

 

Die VVG Vermögens- und Verwaltungs Gesellschaft m.b.H berät ausschließlich über bzw. vermittelt Finanzinstrumente Dritter, die für die Bereitstellung dieser Informationen zuständig und verantwortlich sind. Sobald eine ausreichende Anzahl dieser Produkte samt den dazugehörenden Informationen am Markt angeboten werden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beratung und/oder Vermittlung dieser Produkte in Kraft sein werden, wird auch das Thema der Nachhaltigkeit zwingend ein Bestandteil jeder Beratung und/oder Vermittlung von Finanzinstrumenten werden – bis dahin erfolgt die Berücksichtigung von nachhaltigen Finanzinstrumenten auf Kundenwunsch und auf freiwilliger Basis unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, wie etwa dem Wertpapieraufsichtsgesetzt 2018.

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