Nachhaltigkeit

Offenlegungspflicht NACHHALTIGKEIT


Die Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 Offenlegungsverordnung, Langname = Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ist eine EU-Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen der Finanzmarktteilnehmer zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen.
Über die Abkürzung SFDR „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ hat auch die Kurzbezeichnung SFDR-Verordnung weite Verbreitung gefunden.
Innerhalb der Finanzbranche wird häufig auch die Kurzbezeichnung Offenlegungs-VO verwendet.

 

Die Verordnung regelt die Offenlegungspflichten von Finanzdienstleistern bzgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten. Neben Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters behandelt die Verordnung auch die Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen (z.B. Fondsprospekten) und regelmäßigen Berichten (z.B. Jahresberichten).

 

Mit der Verordnung (EU) 2020/852 Taxonomie-Verordnung vom 18. Juni 2020 wurde das Klassifikationssystem (Taxonomie) zur Beurteilung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in die Offenlegungs-VO integriert.

 

Weblinks:
Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 Offenlegungsverordnung auf EUR-Lex (PDF)
SFDR-Hauptseite auf EUR-Lex

 

Im Jahr 2015 haben die Vereinten Nationen (UN) 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung, die sogenannten Sustainable Development Goals (SDG´s) eingeführt. Sie stellen für den Menschen und die Umwelt einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltige Entwicklung dar. Diese Ziele umfassen beispielsweise freien Zugang zu sauberem Wasser und kostenlose Schulbildung für alle Menschen. Auch der Zugang zu umweltfreundlichen Energien oder Geschlechtergleichheit werden hierbei angestrebt.

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Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und möchten zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

 

Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.

 

Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen. Ein verbales oder geschriebenes Bekenntnis zur Nachhaltigkeit reicht dabei nicht aus. Es geht vielmehr darum, das jeweilige Handeln an Ergebnissen zu messen und diese transparent zu veröffentlichen bzw. anhand von objektiven Maßstäben (Benchmarks) zu vergleichen.

 

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten in diesem Zusammenhang diese Offenlegungsverordnung zum Thema Nachhaltigkeit erlassen, die ab 10.03.2021 in einem mehrstufigen Verfahren umgesetzt werden muss und auch Vermittler von Finanzinstrumenten und damit die VVG Vermögens- und Verwaltungs GmbH als Wertpapierfirma betrifft. Darin werden unter der Abkürzung ESG (Environmental, Social und Governance) drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung. Die Details dieser Verordnung und vor allem deren Umsetzung in der Praxis sind noch nicht restlos geklärt. Dennoch sind wir gesetzlich verpflichtet, bereits heute eine Stellungnahme abzugeben, in welcher Form wir den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen werden.

 

Bei der VVG Vermögens- und Verwaltungs Gesellschaft m.b.H (VVG)handelt es sich gemäß Art 2 Ziffer 11 um einen „Finanzberater“ im Sinn der genannten Verordnung.

 

Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen innerhalb unseres Unternehmens selbst sehen wir uns dazu verpflichtet, auch Ihnen als Kunden im Rahmen der Vermögensberatung und Vermittlung Ihre Wünsche und Vorstellungen im Bereich ESG durch bewusstes Investieren zu ermöglichen.

 

Wir nehmen das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und werden ab 02.08.2022 sämtliche rechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

 

Im Beratungsprozess werden wir im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erheben, ob bei den Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder auch nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so stehen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung:

Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente werden in 3 Kategorien unterteilt:

 

Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).

 

Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ein solches Finanzinstrument zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich

  • den Klimaschutz
  • die Anpassung an den Klimawandel
  • die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme

 

Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).

 

Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß

  • Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
  • Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).

 

Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit diese Nachhaltigkeitsziele verfolgen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.

Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entsprechen, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz

 

Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Produkthersteller und externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Im Zuge der Beratung berücksichtigen wir diese Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das gesamte Portfolio.

Es ist daher möglich bei einem einzelnen Finanzinstrument in den Kat. A und B zum Beispiel jeweils einen prozentuellen Mindestanteil zu wünschen, bei einer Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch nur eine geringere prozentuelle Gewichtung möglich sein.

 

Bei den Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.

 

Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennen, stufen wir Sie als „nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen gegebenenfalls empfehlen, Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann allerdings kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.

 

Die VVG erkennt aktuell weder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Anlageberatungstätigkeit noch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des Unternehmens. Das Unternehmen beobachtet tatsächliche oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Anlageberatungstätigkeit sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Reputation des Unternehmens laufend im Rahmen seiner üblichen Risikomanagementstrategie (Risk Management) und kann ggf. zeitnah auf potenziell eintretende Risiken reagieren.

 

Offenlegung gemäß Artikel 5„Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken“
Die Vergütung der VVG und ihrer Berater für die Vermittlung von Finanzinstrumenten wird derzeit nicht von nachhaltigen Merkmalen oder Eigenschaften ihrer Zielinvestments beeinflusst. Die Vergütungspolitik der VVG setzt keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken. Die Vergütungsbestimmungen stehen im Einklang mit dem langfristigen Interesse des Unternehmens und sind mit einem nachhaltigen Wertwachstum eng verbunden. Die Vergütungsbestimmungen sehen überwiegend eine feste Vergütung vor. Eine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Gewährung von variablen Vergütungen erfolgt daher nicht.
Die Art der Vergütung wird im Zuge einer Beratung und oder Vermittlung jedenfalls offengelegt und der Kunde erhält hierzu eine Kopie dieser Aufklärung. Die Vergütung erfolgt unabhängig davon, ob ein Finanzinstrument nachhaltig ist oder nicht, sodass aufgrund dieser Tatsache kein Anreiz geschaffen wird solche Finanzinstrumente zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen (Art 5 Abs2).
Im Rahmen von Investitionsentscheidungen hat die Vergütungspolitik keine negativen Auswirkungen auf den Wert der entsprechenden Investition und schafft keine Anreize, über die unternehmensintern genehmigte Risikotoleranzschwelle hinausgehende Risiken einzugehen.
Wir werden den Markt auch dahingehend sorgfältig beobachten, um etwaige Änderungen von gesetzlicher Seite oder bezogen auf Kundenpräferenzen proaktiv zu antizipieren.

 

Offenlegung gemäß Artikel 6„Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken“
Da die Einbeziehung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Beratungs- und oder Vermittlungsprozess aktuell nicht zwingend erfolgt (siehe oben), kann auch keine vorvertragliche Information zu den Auswirkungen dieser Finanzinstrumente hinsichtlich der möglichen Rendite etc. erfolgen (Artikel 6 Abs 2).

 

Die VVG Vermögens- und Verwaltungs Gesellschaft m.b.H berät ausschließlich über bzw. vermittelt Finanzinstrumente Dritter, die für die Bereitstellung dieser Informationen zuständig und verantwortlich sind. Sobald eine ausreichende Anzahl dieser Produkte samt den dazugehörenden Informationen am Markt angeboten werden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beratung und/oder Vermittlung dieser Produkte in Kraft sein werden, wird auch das Thema der Nachhaltigkeit zwingend ein Bestandteil jeder Beratung und/oder Vermittlung von Finanzinstrumenten werden – bis dahin erfolgt die Berücksichtigung von nachhaltigen Finanzinstrumenten auf Kundenwunsch und auf freiwilliger Basis unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, wie etwa dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018.

 

Wir nehmen das Thema der Nachhaltigkeit sehr ernst und werden sämtliche Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit den Investmentfondsgesellschaften, den Ratingagenturen und Datenlieferanten vollumfänglich erfüllen, ohne es aktiv – im Sinn dieser Verordnung – zu bewerben. Im Kern geht es in einer ersten Stufe darum, eine Systematik zu entwickeln, so genannte Nachhaltigkeitsrisiken in Finanzinstrumenten zu identifizieren, um mit angemessenen Maßnahmen darauf reagieren zu können.

 

Entsprechende Risiken können bei den Zielinvestments der Investmentfonds anfallen, die nach den Angaben der Kunden zu ihrer Erfahrung, Risikotragfähigkeit und Präferenz ausgewählt werden. Es liegt ferner im Bestreben der Produkthersteller der Finanzinstrumente, entsprechende Nachhaltigkeitsrisiken zu identifizieren und auszuschalten.

 

Hierzu werden in den kommenden Monaten spezifische Ausschlusskriterien entwickelt, um solche Unternehmen, die Nachhaltigkeitsrisiken aufgrund von Extremwetterereignissen oder dem Klimawandel überdurchschnittlich ausgesetzt sind, zu erkennen und ggf. aus den Portfolios zu entfernen. Dies geschieht in Zusammenarbeit der Produkthersteller mit Ratingagenturen und Datenlieferanten und den jeweiligen Herstellern der Finanzinstrumente. Aufgrund der aktuell noch fehlenden bzw. unzureichenden Datenlage nimmt die VVG im Sinn der Offenlegungsverordnung von der Option der sogenannten Opt-Out Möglichkeit Gebrauch und wird diese Informationen jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt offenlegen, sobald diese Informationen am Markt verfügbar sind.

 

Bereits heute können bei der Auswahl von Finanzinstrumenten die auszuwählenden Finanzinstrumente auf solche nachhaltige bzw. ESG konforme Investmentfonds hin selektiert werden, die auf besonderen Kundenwunsch das Thema Nachhaltigkeit in unterschiedlicher Abstufung berücksichtigen. Hinsichtlich der Informations- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen Finanzinstrumenten verweisen wir auf die Angaben der Produktgesellschaften; eine darüberhinausgehende Überprüfung dieser Angaben ist der VVG nicht möglich.

 

Gleichzeitig verpflichtet sich die VVG ihren ökologischen Fingerabdruck als Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Mit Innovationskraft ist es in den vergangenen Jahren gelungen, Wertschöpfungsketten in der Beratung und Administration digital und möglichst papierlos und damit ressourcenschonend abzubilden.

 

Darüber hinaus sollen Kundentermine nach Möglichkeit mit digitalen Kommunikationsmitteln wahrgenommen werden. Sofern vom Kunden ein persönlicher Kontakt gewünscht oder aufgrund mangelnder Ausstattung mit digitalen Endgeräten unvermeidbar ist, wird den Beratern der VVG empfohlen, die entsprechende Wegstrecke so emissionsfrei wie möglich zurückzulegen und je nach Entfernung und Verfügbarkeit entsprechende Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, E-Bike sowie Elektro- oder Hybridfahrzeuge zu nutzen.

 

Schulungen, Weiterbildungen und Seminare werden primär online in Form von Webinaren durchgeführt, um Umweltbelastungen durch die An- und Abreise mit Kraftfahrzeugen und die daraus resultierenden Emissionen durch Stickoxide, Kohlendioxid und Feinstaub zu vermeiden. Hinzu kommt der weitestgehende Verzicht auf Dienstreisen von Beratern und Mitarbeitern, sofern diese nicht zwingend erforderlich sind.

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